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Ganztagsbetreuung ab August: was der neue Rechtsanspruch für getrennte Eltern bedeutet

Für viele Familien schließt sich bald eine Lücke, die lange für Stress gesorgt hat. Ab dem 1. August 2026 gilt in Deutschland ein bundesweiter Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Wer sein Kind im kommenden Schuljahr einschulen lässt, hat erstmals ein einklagbares Recht darauf, dass es auch nach dem Unterricht betreut wird.
 
Gerade für getrennte Eltern ist das eine wichtige Nachricht. Wenn beide arbeiten und sich die Betreuung teilen, ist eine verlässliche Ganztagsbetreuung oft der Baustein, der den Alltag zwischen zwei Haushalten überhaupt erst funktionieren lässt. In diesem Beitrag erklären wir, was genau ab August gilt, wer den Platz beantragt und worauf ihr bei gemeinsamem Sorgerecht achten solltet.


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Grundschulkind mit Ranzen vor einer Schule am Nachmittag als Symbol für die Ganztagsbetreuung ab 2026

Was ab dem 1. August 2026 gilt

Der neue Anspruch kommt nicht auf einen Schlag für alle, sondern stufenweise. Das ist wichtig zu wissen, damit du einschätzen kannst, ob dein Kind schon dazugehört.

  • Start am 1. August 2026. Zunächst haben alle Kinder, die im Schuljahr 2026/27 in die erste Klasse kommen, einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz.
  • Stufenweise Ausweitung. In jedem folgenden Schuljahr kommt ein Jahrgang dazu, bis zum Schuljahr 2029/30 der Anspruch für alle vier Grundschuljahrgänge gilt.
  • Acht Stunden an fünf Werktagen. So viel umfasst die tägliche Betreuung, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird.
  • Auch in den Ferien. Die Betreuung gilt grundsätzlich auch in den Schulferien. Die Bundesländer dürfen aber bis zu vier Wochen Schließzeit im Jahr festlegen.

Rechtlich steht der Anspruch auf festem Boden. Er ist im Ganztagsförderungsgesetz geregelt und im § 24 Absatz 4 SGB VIIIverankert. Das bedeutet: Er ist kein Versprechen, sondern ein einklagbares Recht, ähnlich wie der bekannte Anspruch auf einen Kita-Platz.

Infografik: Die Eckdaten der Ganztagsbetreuung auf einen Blick: ab wann, für wen, wie viele Stunden, Rechtsgrundlage.

Warum die Ganztagsbetreuung für getrennte Eltern so wichtig ist

Wenn Eltern zusammenleben, lässt sich eine Betreuungslücke am Nachmittag oft noch irgendwie überbrücken. Für getrennte Eltern ist das schwieriger, weil beide meist arbeiten und niemand spontan einspringen kann. Genau hier hilft die Ganztagsbetreuung.
 
Eine verlässliche Betreuung bis in den Nachmittag macht viele Betreuungsmodelle überhaupt erst alltagstauglich. Wer im Wechselmodell lebt oder wer als hauptbetreuender Elternteil in Vollzeit arbeitet, gewinnt damit Planbarkeit. Das Kind ist gut versorgt, egal in welcher Woche es bei wem ist. 

Dazu kommt ein finanzieller Aspekt. Eine sichere Ganztagsbetreuung kann teure private Lösungen ersparen und beiden Eltern ermöglichen, ihrer Arbeit nachzugehen. Das entlastet die Haushaltskasse auf beiden Seiten.

Weiterlesen: Welches Betreuungsmodell passt?

Wer bei getrennten Eltern die Ganztagsbetreuung beantragt

Hier kommt der Punkt, der bei getrennten Eltern für Unsicherheit sorgt. Die Anmeldung zur Ganztagsbetreuung ist keine Alltagsentscheidung, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Und solche Entscheidungen treffen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gemeinsam.
 
In der Praxis meldet meist der Elternteil das Kind an, bei dem es überwiegend wohnt oder gemeldet ist. Wichtig ist, dass dies in Absprache mit dem anderen Elternteil geschieht. Wer allein anmeldet, ohne den anderen einzubeziehen, riskiert unnötigen Streit, gerade wenn es um die Wahl zwischen verschiedenen Betreuungsformen oder Trägern geht.
 
Könnt ihr euch nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen, nach § 1628 BGB. Das sollte aber die letzte Möglichkeit sein. Meist ist eine sachliche Absprache der bessere Weg, gerade weil die Betreuung dem Kind zugutekommt und selten wirklich strittig ist.

So gehst du bei der Anmeldung vor

Damit die Ganztagsbetreuung klappt, lohnt es sich, früh und geordnet vorzugehen. Ein paar Schritte helfen.

Früh informieren und anmelden

Erkundige dich rechtzeitig bei der Schule deines Kindes und beim Jugendamt oder Schulträger, welche Ganztagsform es vor Ort gibt und wie die Anmeldung läuft. Da viele Kommunen noch nicht genug Plätze haben, ist früh dran zu sein ein echter Vorteil.

Schriftlich und dokumentiert beantragen

Stelle den Antrag möglichst schriftlich und hebe eine Kopie auf. Falls dein Kind einen Anspruch hat, aber kein Platz angeboten wird, ist eine dokumentierte Anmeldung die Grundlage, um dein Recht durchzusetzen.

Bei Ablehnung nicht aufgeben

Wird trotz Anspruch kein Platz bereitgestellt, ist das kein Grund, klein beizugeben. Der Anspruch ist einklagbar. Setze den Träger schriftlich in Verzug und lass dich beraten, beim Jugendamt oder anwaltlich. Viele Familien bekommen ihren Platz erst nach einem freundlichen, aber bestimmten Nachhaken.

Ein ehrliches Wort zur Umsetzung

So gut der Rechtsanspruch ist, die Wirklichkeit hinkt vielerorts noch hinterher. In etlichen Kommunen fehlen Plätze, Räume und Fachkräfte. Der Anspruch besteht ab August auf dem Papier, aber ob wirklich jedes Kind sofort einen Platz bekommt, ist regional sehr unterschiedlich.
 
Das soll dich nicht entmutigen, im Gegenteil. Es ist ein Grund, früh aktiv zu werden und den Anspruch selbstbewusst geltend zu machen. Wer den Antrag rechtzeitig und schriftlich stellt, steht deutlich besser da als jemand, der abwartet. Und der Anspruch selbst steht fest, unabhängig davon, wie gut deine Kommune schon vorbereitet ist.

Wo du Informationen und Hilfe bekommst

Zur Ganztagsbetreuung vor Ort

  • Die Grundschule deines Kindes. Erste Anlaufstelle für die konkrete Ganztagsform und die Anmeldung.
  • Jugendamt und Schulträger deiner Kommune. Zuständig für die Umsetzung des Anspruchs vor Ort.
  • Familienportal des Bundesfamilienministeriums, mit Informationen zur Ganztagsbetreuung: familienportal.de
  • Bundesfamilienministerium, zu Hintergründen des Ganztagsförderungsgesetzes: bmfsfj.de

Beratung für getrennte Eltern

  • Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV): vamv.de
  • Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht. Bei Streit über die Anmeldung oder bei Ablehnung eines Platzes trotz Anspruch.

Zum Weiterlesen bei uns

  • Welches Betreuungsmodell zu eurer Familie passt und wie die Ganztagsbetreuung dabei hilft: unser Überblick.
  • Was sich 2026 bei Kindergeld und Unterhalt ändert, liest du hier.

Häufige Fragen

Der Anspruch tritt zum 1. August 2026 in Kraft, zunächst für Kinder, die im Schuljahr 2026/27 in die erste Klasse kommen. Danach wird er jahrgangsweise ausgeweitet, bis er zum Schuljahr 2029/30 für alle vier Grundschuljahrgänge gilt.

Der Anspruch umfasst acht Stunden täglich an fünf Werktagen, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. Die Betreuung gilt grundsätzlich auch in den Schulferien, die Bundesländer dürfen jedoch bis zu vier Wochen Schließzeit im Jahr festlegen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Anmeldung zur Ganztagsbetreuung eine wichtigere Angelegenheit, die beide Eltern gemeinsam entscheiden sollten. Praktisch meldet meist der Elternteil an, bei dem das Kind überwiegend wohnt, idealerweise in Absprache mit dem anderen. Bei Streit kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Der Anspruch ist einklagbar. Stelle den Antrag schriftlich und dokumentiert, setze den Träger bei Ablehnung schriftlich in Verzug und lass dich beraten. Da viele Kommunen noch nicht genug Plätze haben, lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen und sich über die Lage vor Ort zu informieren.

Ganztagsbetreuung: das Wichtigste zum Schluss

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem 1. August 2026 ist eine gute Nachricht für getrennte Eltern. Er schließt eine Lücke, die vielen den Alltag schwer gemacht hat, und gibt beiden Elternteilen mehr Planbarkeit. Für Erstklässler gilt er sofort, in den Folgejahren kommt jeweils ein Jahrgang dazu.
 
Zwei Dinge solltest du mitnehmen. Erstens: Stimmt die Anmeldung bei gemeinsamem Sorgerecht miteinander ab, das erspart Streit. Und zweitens: Werde früh aktiv, stelle den Antrag schriftlich und lass dich nicht abwimmeln, wenn der Platz nicht sofort da ist. Der Anspruch steht auf deiner Seite.
 
 
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand von Juli 2026 wieder, kurz vor Inkrafttreten des Anspruchs zum 1. August 2026. Die Umsetzung ist von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Für deinen konkreten Fall wende dich an die Schule, das Jugendamt oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

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