RECHT
Das Kindschaftsrecht wird reformiert: was der Gesetzentwurf bedeutet
Die Kindschaftsrechtsreform ist seit dieser Woche kein vages Versprechen mehr, sondern ein konkreter Gesetzentwurf. Am 11. Mai 2026 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vorgelegt, kurz KiMoG. Für getrennte Eltern ist das eine wichtige Nachricht, denn es ist die umfassendste Reform des Sorge- und Umgangsrechts seit den 1990er Jahren.
Viele der Regeln, nach denen heute über Sorgerecht, Umgang und Betreuung entschieden wird, stammen aus einer Zeit, in der Familien anders aussahen. Seit der letzten großen Reform sind über 25 Jahre vergangen. Die Kindschaftsrechtsreform will das Recht an die heutige Wirklichkeit anpassen.
In diesem Beitrag ordnen wir ein, was der Entwurf vorsieht und was er konkret für getrennte Eltern bedeuten würde. Eine wichtige Einordnung vorweg, die im ganzen Text gilt: Es handelt sich bislang um einen Entwurf. Noch ist nichts davon geltendes Recht, und bis zum Inkrafttreten wird es dauern.

Warum das Kindschaftsrecht überhaupt reformiert wird
Das Kindschaftsrecht regelt, wer für ein Kind Verantwortung trägt, wer über wichtige Fragen entscheidet und wie der Kontakt nach einer Trennung geregelt ist. Es betrifft also den Kern dessen, was getrennte Eltern jeden Tag beschäftigt.
Der Gesetzgeber nennt vor allem einen Grund für die Eile: den Schutz vor häuslicher Gewalt. Nach geltendem Recht müssen Familiengerichte Gewalt zwar berücksichtigen, aber es fehlen ausdrückliche Regeln dazu, wie das geschehen soll. Diese Lücke soll die Kindschaftsrechtsreform schließen. Hinzu kommt der Wunsch, Kinder stärker zu beteiligen und das Recht insgesamt übersichtlicher zu machen.
Für dich als getrennter Elternteil sind vier Punkte des Entwurfs besonders wichtig. Die gehen wir jetzt der Reihe nach durch.

Die Kindschaftsrechtsreform und der Schutz vor häuslicher Gewalt
Das ist das erklärte Herzstück der Reform. Der Entwurf enthält erstmals ein Gesamtkonzept dafür, wie häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren berücksichtigt wird.
Der zentrale neue Gedanke: Wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil gewalttätig geworden ist, soll der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden können, sofern das nötig ist, um die körperliche Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils zu schützen. Damit wird ausdrücklich anerkannt, was Fachleute lange betonen: Gewalt gegen einen Elternteil ist auch für das Kind schädlich, selbst wenn sie sich nicht direkt gegen das Kind richtet.
Ergänzend soll der begleitete Umgang gezielter eingesetzt werden, also ein Umgang, bei dem eine neutrale Person anwesend ist. So kann der Kontakt zum Kind in schwierigen Fällen erhalten bleiben, ohne den anderen Elternteil zu gefährden.
Ein ehrliches Wort zur Einordnung: Der Ausschluss von Umgang bleibt auch nach dem Entwurf eine Einzelfallentscheidung des Gerichts, keine Automatik. Das ist juristisch nötig, wird von manchen Fachverbänden aber als noch nicht weitgehend genug kritisiert. Wie das am Ende ausformuliert wird, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren.
Punkt 2: Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall für unverheiratete Eltern
Das ist die Änderung, die im Alltag die meisten Familien betreffen würde. Nach geltendem Recht hat bei nicht verheirateten Eltern zunächst allein die Mutter das Sorgerecht. Der Vater bekommt es nur über eine gemeinsame Sorgeerklärung oder über das Gericht.
Die Kindschaftsrechtsreform will das umdrehen. Das gemeinsame Sorgerecht soll bei nicht verheirateten Eltern zum gesetzlichen Regelfall werden. Beide Eltern hätten dann von vornherein gemeinsam die Sorge, ohne dass es dafür noch einer besonderen Erklärung bedarf.
Für viele Väter wäre das eine spürbare Stärkung ihrer Rechtsposition. Für Mütter bedeutet es, dass die gemeinsame Verantwortung zum Ausgangspunkt wird. Wichtig bleibt: Auch beim gemeinsamen Sorgerecht entscheidet weiterhin der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Nur bei den großen Fragen braucht es beide.
Was heute schon gilt und wie du jetzt vorgehst, haben wir ausführlich beschrieben.
Weiterlesen: Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Punkt 3: Mehr Mitspracherecht für Kinder ab 14 Jahren
Der Entwurf stärkt die Rechte der Kinder selbst. Jugendliche ab 14 Jahren sollen erstmals eigene Mitwirkungsrechte bekommen, etwa wenn es um Sorge- und Umgangsvereinbarungen geht.
Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Ein Kind ist kein Objekt, über das entschieden wird, sondern eine Person mit eigener Stimme. Je älter es wird, desto mehr Gewicht soll sein Wille bekommen. Für getrennte Eltern heißt das, dass die Wünsche eines Teenagers künftig noch schwerer wiegen, wenn Betreuung und Umgang geregelt werden.
Das kann Konflikte entschärfen, weil das Kind sich ernst genommen fühlt. Es kann aber auch neue Fragen aufwerfen, etwa wenn ein Jugendlicher einen Elternteil bevorzugt. Wie genau diese Mitwirkung ausgestaltet wird, ist einer der Punkte, die im weiteren Verfahren noch Aufmerksamkeit bekommen werden.
Punkt 4: Partnerschaftliche Betreuung wird gestärkt
Der vierte Punkt betrifft die Frage, wie Betreuung nach einer Trennung aufgeteilt wird. Der Entwurf will die partnerschaftliche Betreuung stärken, also das Modell, bei dem beide Eltern möglichst gleichwertig für das Kind da sind.
Wichtig ist hier eine juristische Feinheit, die im weiteren Verfahren noch diskutiert wird. Der Entwurf ordnet das Wechselmodell weiterhin dem Umgangsrecht zu und behandelt Sorge und Umgang als getrennte Bereiche. Fachleute weisen darauf hin, dass das im Einzelfall zu Streit führen kann. Für dich als Elternteil ist die praktische Botschaft aber klar: Die Richtung geht dahin, beide Eltern stärker einzubeziehen.
Wie sich ein Wechselmodell im Alltag organisieren lässt, liest du hier
Weiterlesen: Wechselmodell organisieren
Was das alles jetzt konkret für dich bedeutet
Hier ist der wichtigste Satz des ganzen Beitrags: Noch ändert sich nichts. Der Entwurf ist vorgelegt, aber er ist kein geltendes Recht. Wer heute eine Frage zu Sorgerecht oder Umgang hat, für den gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
Der Gesetzentwurf wurde am 11. Mai an Länder und Verbände versandt. Diese haben nun Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Erst danach geht der Entwurf seinen weiteren Weg durch das Gesetzgebungsverfahren, an dessen Ende der Bundestag zustimmen muss. Nach heutigem Stand ist nicht damit zu rechnen, dass die Reform vor 2027 in Kraft tritt.
Für dich heißt das ganz praktisch: Es gibt keinen Grund zu überstürztem Handeln. Wenn bei dir eine Sorgerechts- oder Umgangsfrage ansteht, richtest du dich nach dem heute geltenden Recht. Gleichzeitig lohnt es sich, die Kindschaftsrechtsreform im Blick zu behalten, gerade wenn du als unverheirateter Vater vom künftigen Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts profitieren könntest.
Wir werden die Reform hier weiter begleiten und dir sagen, sobald sich am Zeitplan oder an den Inhalten etwas Wesentliches ändert.
Wo du den Entwurf nachlesen und dich beraten lassen kannst
Offizielle Quelle
Beratung zu Sorgerecht und Umgang
Bei häuslicher Gewalt
Häufige Fragen
Kindschaftsrechtsreform: das Wichtigste zum Schluss
Die Kindschaftsrechtsreform ist ein großer Schritt, und für getrennte Eltern steckt viel darin: mehr Schutz bei Gewalt, ein leichterer Weg zum gemeinsamen Sorgerecht für unverheiratete Eltern, eine stärkere Stimme für ältere Kinder und mehr Gewicht für die partnerschaftliche Betreuung.
Genauso wichtig ist aber die nüchterne Einordnung: Das alles ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Bis die Reform greift, vergehen voraussichtlich noch Jahre, und einzelne Punkte werden sich im Verfahren noch ändern. Wer heute vor einer Entscheidung steht, richtet sich nach dem geltenden Recht und lässt sich im Zweifel beraten.
Die Richtung aber steht: hin zu mehr Schutz, mehr Beteiligung und mehr geteilter Verantwortung. Das ist für getrennte Eltern und ihre Kinder eine gute Nachricht.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 13. Mai 2026 wieder und beschreibt einen Gesetzentwurf, der sich im weiteren Verfahren noch ändern kann. Für deinen konkreten Fall gilt das jeweils geltende Recht, wende dich an das Jugendamt oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.
